Gründung · Ämter und Fristen

Genehmigungen und Anmeldungen für einen Kiosk

Der Verkauf selbst ist erlaubnisfrei — die Pflichten entstehen durch das, was Sie zusätzlich anbieten. Diese Übersicht sortiert alle Anmeldungen nach Zuständigkeit und Frist.

Von KIOSK PRO RedaktionVeröffentlicht: Lesezeit: 10 Min.
Die Grundregel

Ein Kiosk als solcher braucht keine Konzession. Sie melden ein Gewerbe an und dürfen verkaufen. Zusätzliche Pflichten kommen ausschließlich über Ihr Angebot dazu: offene Lebensmittel, Alkoholausschank vor Ort, Lotto, Paketshop, Musik im Laden, Außenwerbung. Gehen Sie die Liste unten deshalb Angebot für Angebot durch — nicht Amt für Amt.

Immer erforderlich

WoWasWann
Gewerbeamt / OrdnungsamtGewerbeanmeldung nach § 14 GewOBei Aufnahme der Tätigkeit, gebührenpflichtig
FinanzamtFragebogen zur steuerlichen Erfassung (elektronisch über ELSTER)Nach der Gewerbeanmeldung; Sie erhalten die Steuernummer
Berufsgenossenschaft (BGHW)Anmeldung des UnternehmensInnerhalb einer Woche nach Betriebseröffnung (§ 192 SGB VII)
IHKMitgliedschaft entsteht kraft GesetzesAutomatisch über die Gewerbeanmeldung
Agentur für ArbeitBetriebsnummer, sobald Sie Personal beschäftigenVor der ersten Anmeldung eines Beschäftigten
Handelsregister (Notar)Nur bei UG, GmbH oder eingetragenem KaufmannVor Aufnahme der Tätigkeit
Diese Anmeldungen betreffen jeden Kiosk unabhängig vom Sortiment.

Das Gewerbeamt leitet die Anmeldung automatisch an Finanzamt, IHK, Berufsgenossenschaft und Statistikamt weiter. Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf: Die Anmeldepflicht bei der Berufsgenossenschaft bleibt Ihre Pflicht, und die Frist von einer Woche ist kurz.

Sobald Sie Lebensmittel verkaufen

„Lebensmittel" beginnt früher, als viele denken — abgepackte Süßwaren und Getränke zählen bereits dazu.

  • Registrierung als Lebensmittelunternehmen bei der Lebensmittelüberwachung beziehungsweise dem Veterinäramt Ihres Kreises. Grundlage ist Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Die Registrierung ist eine Anzeige, keine Erlaubnis.
  • Belehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt für Sie und alle Beschäftigten, sobald leicht verderbliche Lebensmittel offen bearbeitet werden (Kaffee, belegte Brötchen, offene Backwaren). Danach jährliche Folgebelehrung durch den Arbeitgeber, dokumentiert.
  • Hygienekonzept nach HACCP-Grundsätzen und Personalschulung nach Anhang II Kapitel XII der VO 852/2004. Für einen Kiosk genügt in der Regel ein einfaches, schriftlich dokumentiertes Konzept: Temperaturkontrollen der Kühlung, Reinigungsplan, Umgang mit Mindesthaltbarkeitsdaten.
  • Kennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) — besonders relevant bei loser Ware und Allergenen.

Alkohol: Verkauf und Ausschank

FallWas gilt
Verkauf zum Mitnehmen (Flaschenbier, Wein, Spirituosen)Einzelhandel — keine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich
Ausschank zum Verzehr an Ort und StelleGaststättenrecht. Seit 2006 Ländersache: je nach Bundesland Erlaubnis oder nur Anzeige. Beim örtlichen Ordnungsamt erfragen.
Stehtische, Bänke, Verzehr vor dem LadenKann bereits als Verzehr an Ort und Stelle gewertet werden — vorher klären
Flächennutzung vor dem LadenSondernutzungserlaubnis der Gemeinde für die öffentliche Verkehrsfläche
Ob eine Erlaubnis nötig ist, hängt vom Bundesland und von der konkreten Ausgestaltung ab. Diese Übersicht ersetzt die Rückfrage beim Ordnungsamt nicht.

Jugendschutz: Bier, Wein und Sekt dürfen an Jugendliche ab 16 abgegeben werden, Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke erst ab 18 (§ 9 JuSchG). Der Aushang der einschlägigen Vorschriften ist Pflicht.

Tabak und Jugendschutz

Der Verkauf von Tabakwaren ist nicht erlaubnispflichtig. Streng geregelt ist dagegen die Abgabe: Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Nachfüllbehälter dürfen nach § 10 JuSchG nur an Personen ab 18 abgegeben werden — auch nicht in Anwesenheit der Eltern. Zigarettenautomaten müssen technisch sicherstellen, dass Minderjährige nicht kaufen können.

Verstöße sind bußgeldbewehrt und werden über Testkäufe kontrolliert. Wiederholte Verstöße können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit infrage stellen. Legen Sie eine schriftliche Anweisung für Ihr Personal an und lassen Sie sie unterschreiben — das ist im Ernstfall Ihr einziger Nachweis, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.

Kasse, TSE und Meldepflicht

  • Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für jedes elektronische Aufzeichnungssystem — § 146a AO in Verbindung mit der KassenSichV.
  • Belegausgabepflicht: Für jeden Geschäftsvorfall ist ein Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
  • Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO: Art und Zahl der eingesetzten Systeme sind dem Finanzamt elektronisch über ELSTER zu melden.
  • Verfahrensdokumentation nach den GoBD: eine Beschreibung, wie in Ihrem Betrieb kassiert, storniert, ausgezählt und archiviert wird.
  • Kassennachschau nach § 146b AO: unangekündigt, ohne vorherige Prüfungsanordnung.

Wer eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System führt, ist von TSE und Meldepflicht nicht betroffen — muss dafür aber ein tägliches Kassenbuch mit Zählprotokoll führen. Bei einem Bargeldbetrieb mit hoher Bonzahl ist das in der Praxis kaum sauber durchzuhalten.

Verpackungen: LUCID und Mehrweg

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister — kostenlos, aber verpflichtend vor dem ersten Inverkehrbringen. Sie betrifft auch Serviceverpackungen wie Tüten und Kaffeebecher.
  • Systembeteiligung bei einem dualen System für die Verpackungen, die bei Ihren Kunden anfallen. Bei Serviceverpackungen kann die Systembeteiligung bereits durch den Vorlieferanten erfolgt sein — lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
  • Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 VerpackG für Einweggetränkebecher und Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen. Ausnahme: Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche — diese müssen jedoch von Kunden mitgebrachte Behälter befüllen und darauf hinweisen.
  • Pfand nach § 31 VerpackG auf Einweggetränkeverpackungen und die Pflicht zur Rücknahme der Materialarten, die Sie selbst führen.
Selten bedacht: Einwegkunststofffonds

Wer Einwegkunststoffprodukte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt — etwa durch Import unter eigener Marke —, muss sich beim Umweltbundesamt registrieren und eine Abgabe an den Einwegkunststofffonds leisten. Wenn Sie To-go-Verpackungen ausschließlich von deutschen Großhändlern beziehen, betrifft Sie das in der Regel nicht. Bei Direktimport sollten Sie es prüfen.

Lotto, Paketshop, Musik, Werbung

  • Lotto-Annahmestelle: Vertrag mit der Lotteriegesellschaft Ihres Bundeslandes. Die Zahl der Annahmestellen ist begrenzt, es gibt Auswahlverfahren und Standortkriterien. Bewerbung frühzeitig, oft mit Wartezeit.
  • Paketshop: Vertrag mit einem oder mehreren Paketdienstleistern. Voraussetzungen sind meist Lagerfläche, Öffnungszeiten und ein Scanner-Arbeitsplatz.
  • Musikwiedergabe im Laden: GEMA-Anmeldung erforderlich, Tarif nach Raumgröße.
  • Rundfunkbeitrag: Betriebsstätten sind beitragspflichtig; die Höhe hängt von der Beschäftigtenzahl ab. Anmeldung beim Beitragsservice.
  • Außenwerbung und Warenauslage: Werbeanlagen sind je nach Größe und Ort baugenehmigungspflichtig; Aufsteller und Warenauslagen auf öffentlichem Grund brauchen eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde.
  • Ladenöffnungszeiten: Landesrecht. Sonntagsverkauf ist grundsätzlich untersagt, mit Ausnahmen (Bahnhöfe, verkaufsoffene Sonntage). Prüfen Sie das Ladenöffnungsgesetz Ihres Bundeslandes.

Alle Fristen im Überblick

  • Vor Tätigkeitsbeginn: Aufenthaltstitel prüfenFalls einschlägig — dieser Punkt kann alles Weitere stoppen
  • Vor Tätigkeitsbeginn: § 43-IfSG-BelehrungBeim Gesundheitsamt, wenn Sie mit offenen Lebensmitteln umgehen
  • Vor dem ersten Verkauf: LUCID-RegistrierungZentrale Stelle Verpackungsregister, kostenlos
  • Bei Tätigkeitsaufnahme: Gewerbeanmeldung§ 14 GewO, Gewerbeamt der Gemeinde
  • Innerhalb einer Woche: Berufsgenossenschaft§ 192 SGB VII — die kürzeste Frist im Verfahren
  • Nach Gewerbeanmeldung: Fragebogen zur steuerlichen ErfassungElektronisch über ELSTER
  • Bei Anschaffung: Kassensystem dem Finanzamt melden§ 146a Abs. 4 AO, über ELSTER
  • Zeitnah: Registrierung LebensmittelüberwachungVeterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises
  • Vor erster Einstellung: Betriebsnummer beantragenAgentur für Arbeit

Häufige Fragen

Braucht man für einen Kiosk eine Konzession?

Für den reinen Verkauf über die Theke — Tabak, Getränke, Süßwaren, Presse — nicht. Eine Erlaubnis nach Gaststättenrecht wird erst nötig, wenn Sie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenken. Das Gaststättenrecht ist seit der Föderalismusreform Ländersache; einige Bundesländer verlangen dafür eine Erlaubnis, andere nur eine Anzeige. Fragen Sie beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde nach der konkreten Landesregelung.

Muss ich mich im Verpackungsregister LUCID anmelden?

Ja, wenn Sie verpackte Ware verkaufen oder Serviceverpackungen ausgeben — also Tüten, Kaffeebecher oder Ähnliches. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unabhängig von der Menge und ohne Bagatellgrenze. Die Registrierung ist kostenlos und muss vor dem ersten Inverkehrbringen erfolgen.

Muss ich meine Kasse beim Finanzamt melden?

Ja. Nach § 146a Abs. 4 AO sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit TSE dem Finanzamt mitzuteilen; die Meldung läuft elektronisch über ELSTER. Für Systeme, die neu angeschafft werden, gilt eine Frist von einem Monat nach Anschaffung. Prüfen Sie den aktuellen Stand beim Finanzamt oder Ihrer Steuerberatung — die Übergangsregelungen zu diesem Thema wurden mehrfach angepasst.

Quellen und weiterführende Stellen

  1. § 14 Gewerbeordnung; § 146a, § 146b Abgabenordnung; Kassensicherungsverordnung — gesetze-im-internet.de
  2. § 192 SGB VII (Meldepflicht Berufsgenossenschaft); Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik — bghw.de
  3. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 6; Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
  4. § 43 Infektionsschutzgesetz; §§ 9, 10 Jugendschutzgesetz — gesetze-im-internet.de
  5. Verpackungsgesetz §§ 9, 31, 33, 34; Zentrale Stelle Verpackungsregister — verpackungsregister.org
  6. Einwegkunststofffondsgesetz; Umweltbundesamt, DIVID-Portal — umweltbundesamt.de
  7. Gaststättengesetze der Länder; Ladenöffnungsgesetze der Länder — Ordnungsamt Ihrer Gemeinde

Rechtsstand: September 2026. Gesetze, Gebühren und Zuständigkeiten ändern sich und unterscheiden sich zwischen Bundesländern und Kommunen. Bitte prüfen Sie die für Sie geltenden Regeln bei der genannten Stelle nach.

Nächster Schritt

Alles in der richtigen Reihenfolge

Die Anmeldungen sind das eine — der Zeitplan das andere. Welcher Schritt wann kommt und welche Schritte voneinander abhängen, steht im Ablaufplan.

Stand: 2. September 2026 · KIOSK PRO Redaktion